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  • · Fachbeitrag · Apothekenrecht

    Gründe für Retaxierungen im Überblick

    von RA Dr. Stefan Schmidt, Köln, www.kanzlei-am-aerztehaus.de 

    | Das Recht der Krankenkassen zur Aufrechnung kann an Fehler und Beanstandungen unterschiedlichster Herkunft anknüpfen. So ist in einer Vielzahl von Arzneilieferungsverträgen (ALV) ganz allgemein nur von „sachlichen und rechnerischen Berichtigungen, Taxbeanstandungen sowie Beanstandungen wegen fehlender Verordnungsblätter“ als Gründe für Retaxierungen die Rede. Aber was genau verbirgt sich dahinter? Dieser Beitrag gibt einen Überblick über mögliche Fehler, die allesamt ein Beanstandungsrecht der Kassen auslösen können. |

    Abrechnungsfehler

    Der Oberbegriff „Abrechnungsfehler“ umfasst die Korrektur von Schreib- und Rechenfehlern, etwa wenn Zahlen falsch gelesen wurden. Ein Abrechnungsfehler kann auch dann vorliegen, wenn durch die Apotheken der Herstellerabschlag gemäß § 130a Sozialgesetzbuch (SGB) V nicht abgesetzt wurde. Dieser wird von der Apotheke gegenüber dem Arzneimittelhersteller erhoben und ist bei der Berechnung des Preises gegenüber der GKV vom Rechnungsbetrag abzuziehen.

    Verstöße gegen Abgabevorschriften

    Als weiterer Beanstandungsgrund kommt ein Verstoß gegen die Vielzahl der Vorschriften zur Abgabe eines Arzneimittels in Betracht. Fehlt es an der Rechtsgrundlage für die Lieferung des Arzneimittels, kann es zu einer sogenannten Null-Retaxierung kommen. Bei einem Verstoß gegen Abgabebestimmungen des Gesetzes oder gegen vertragliche Vereinbarungen besteht nach Ansicht des Bundessozialgerichts und der Krankenkassen die Möglichkeit, den Vergütungsanspruch trotz tatsächlicher Abgabe gänzlich auszuschließen und entsprechend nicht abzurechnen. Dies soll auch gelten, wenn überhaupt kein Schaden bei der Krankenkasse oder den Versicherten entstanden ist.