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  • · Fachbeitrag · Apothekenrecht

    Haupt- und Filialapotheken müssen Notdienst übernehmen

    | Apotheker/innen mit mehreren Filialen können nicht verlangen, den turnusmäßigen Notdienst ausschließlich nur mit einer ihrer Apotheken wahrzunehmen (Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Urteile vom 26.5.2011, Az: 3 C 21.10 und 3 C 21.11, Abruf-Nr: 111890 ). |

     

    Die Entscheidungen des BVerwG führen zu einer Gleichbehandlung zwischen Apothekern, die eine einzelne Apotheke betreiben, und Apothekern mit mehreren Filialen. In dem zugrundeliegenden Fall hatte es die Landesapothekerkammer abgelehnt, die auf die Apotheken einer Apothekerin entfallenden Notdienste nur von einer ihrer Filialapotheken wahrzunehmen. Eine solche (dauernde) Verlagerung des Notdienstes wurde nach § 23 Abs. 2 Apothekenbetriebsordnung (ApoBetrO) abgelehnt. Denn die Einbeziehung aller Apotheken einer Gemeinde in einen wechselseitigen Notdienst diene laut BVerwG der gleichmäßigen Belastung der Apotheken und ihres Personals sowie der Verteilung der Notdienstapotheken auf das Gemeindegebiet. Zudem sei nach der ApoBetrO jede Apotheke verpflichtet, die für den Notdienst erforderlichen Arzneimittel und Einrichtungen bereit zu halten.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2011 | Seite 1 | ID 27819330