· Fachbeitrag · Apothekenrecht
Kein Vergütungsanspruch bei fehlender Unterschrift auf Rezept
von RA Andreas Frohn LL.M., Köln, www.kanzlei-am-aerztehaus.de
| Eine fehlende Unterschrift auf einer Verordnung ist selbst dann ein Retaxierungsgrund, wenn die Verordnung im Nachhinein vom Arzt bestätigt wurde (Sozialgericht [SG] Nürnberg, Urteil vom 27.01.2016, Az. S 11 KR 349/13, Urteil unter www.dejure.org ). |
Sachverhalt
Ein Apotheker gab mehrere Arzneimittel an eine bei der beklagten Krankenkasse versicherte Patientin ab. Dies geschah auf eine ärztliche Verordnung hin, auf der versehentlich die Unterschrift des verordnenden Arztes fehlte. Die Krankenkasse beanstandete die Verordnung unter Verweis auf die fehlende Unterschrift und retaxierte diese auf null. Der Apotheker setzte sich mit dem Argument zur Wehr, der Arzt habe die Verordnung zwischenzeitlich ‒ nach Abgabe des Arzneimittels ‒ schriftlich bestätigt, der Mangel sei also jedenfalls geheilt. Weil die Krankenkasse dies nicht gegen sich gelten lassen wollte, klagte der Apotheker auf Zahlung des seiner Ansicht nach zu Unrecht retaxierten Betrags. Das SG Nürnberg folgte der Argumentation des Apothekers nicht und bestätigte die Retaxierung.
Entscheidungsgründe
Maßgeblich aus Sicht der Richter war, dass die Unterschrift des verordnenden Arztes auf einem Rezept nicht bloß eine Formalität darstelle, sondern der Patientensicherheit diene und Leben sowie körperliche Unversehrtheit der Patienten schützen solle. Aus dieser Funktion resultiere auch, dass eine nachträgliche Bestätigung des Arztes, das Arzneimittel tatsächlich verschrieben zu haben, die fehlende Unterschrift nicht heilen könne. Die Berechtigung zur Abgabe eines Arzneimittels dürfe nicht erst im Nachhinein feststehen, sondern müsse zum Schutz der Patienten ‒ und letztlich auch zum Schutz der Apotheker ‒ vor der Abgabe eindeutig geklärt sein.
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