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  • · Fachbeitrag · Apothekenrecht

    Klarstellung: Verträge zur Versorgung von Heimbewohnern nur unter Fristbeachtung kündbar

    von RA Tim Hesse, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    | Ein Heimversorgungsvertrag, den der Apotheker mit einem Heimträger nach § 12a Abs. 1 Apothekengesetz (ApoG) schließt, ist eine behördlich zu genehmigende privatrechtliche Vereinbarung, die eine zentrale Heimbewohner-Versorgung durch eine bestimmte Apotheke öffentlich-rechtlich legalisiert. Kündigt eine Partei das Vertragsverhältnis unter Nichtbeachtung einer vereinbarten Kündigungsfrist, verletzt sie ihre Rücksichtnahmepflicht und kann deshalb schadenersatzpflichtig sein (Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 14.07.2016, Az. III ZR 446/15, Abruf-Nr. 187735 ). |

     

    Sachverhalt

    Eine Apothekerin hatte mit einem Alten- und Pflegeheim einen Vertrag zur Arzneimittelversorgung der Bewohner („Mustervertrag gemäß § 12a ApoG“) geschlossen. Später bat die Heimbetreiberin die Apothekerin um ein Angebot zur Arzneimittelbelieferung inklusive kostenloser Verblisterung. Die Apothekerin sah sich hierzu nicht in der Lage. Daraufhin kündigte die Heimbetreiberin den Belieferungsvertrag kurzfristig und schloss einen neuen Versorgungsvertrag mit einer anderen Apotheke. Die ursprüngliche Vertragspartnerin machte Schadenersatz in Höhe des entgangenen Gewinns geltend, den sie aus der Heimbelieferung erzielt hätte. Das Landgericht sprach ihr knapp 14.000 Euro zu, weil die Heimbetreiberin die vertraglich vereinbarte halbjährige Kündigungsfrist nicht eingehalten hatte.

     

    Das Oberlandesgericht Celle hob dieses Urteil auf. Die Apothekerin könne kein schutzwürdiges Vertrauen darauf haben, ihren Heimvertragspartner während der gesamten Vertragslaufzeit in uneingeschränktem Umfang zu beliefern. Auf die Revision der Apothekerin hob der BGH wiederum dieses Urteil auf und sprach ihr den Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns doch noch zu.

     

    Entscheidungsgründe

    Durch die Nichtbeachtung der vereinbarten Kündigungsfrist sei die Heimträgerin vertragsbrüchig geworden. Die Vereinbarung einer solchen Frist liege nicht nur im Interesse der zu versorgenden Heimbewohner. Sie diene auch dem legitimen Erwerbsinteresse des Apothekers, dem im Rahmen der Heimbelieferung zahlreiche vertragliche und gesetzliche Verpflichtungen mit finanziellem Gewicht obliegen.

     

    Folgen für die Praxis

    Das Urteil des höchsten deutschen Zivilgerichts ist nachvollziehbar und darf als interessengerecht bezeichnet werden. Apotheker müssen danach nicht mehr befürchten, dass nach § 12a Abs. 1 ApoG mit Kündigungsfrist abgeschlossene Heimversorgungsverträge durch einseitige Erklärung des Vertragspartners von heute auf morgen unwirksam werden. Hiermit wird ihren wirtschaftlichen Interessen in angemessenem Maße Rechnung getragen.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2016 | Seite 16 | ID 44261330