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  • · Fachbeitrag · Apothekenrecht, Teil 2

    Möglichkeiten und Grenzen von Apothekenwerbung: Kundenkarten, -mailings, redaktionelle Werbung

    von Dr. Bettina Mecking, Düsseldorf

    | Das Werberecht für Apotheken ist durch zahlreiche „Spielregeln“ reglementiert. Über die Vorgaben der eigenen Berufsordnung hinaus sind u. a. das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), das Heilmittelwerbegesetz (HWG) und das Apothekengesetz (ApoG) zu beachten. Dennoch steht dem Apotheker eine Vielzahl von Möglichkeiten offen, sich aktiv dem Wettbewerb zu stellen und erfolgreiche Maßnahmen zur Kundenbindung durchzuführen. Ob Kundenkarten, Kundenmailings oder redaktionelle Werbung: Wer sich an die Regeln hält, kann sich viel Ärger ersparen. |

    Kundenkarten und Kundenmailings

    Selbst wenn der Apotheker als Serviceleistung für seine Kunden eine Kundenkarte ausstellt, die der besseren gesundheitlichen Versorgung dienen soll, muss er vorher die schriftliche Einwilligung des Betroffenen einholen, damit Daten auf dieser Karte gespeichert werden dürfen. Die Anforderungen, die an eine solche schriftliche Einwilligungserklärung zu stellen sind, ergeben sich aus dem Zweck der Datenschutzregelung. Dieser ist in dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen zu sehen. Die Einwilligungserklärung muss neben dem Namen und der Adresse der Apotheke auch den Grund für die Speicherung bzw. Nutzung der Daten enthalten. Für den Kunden muss erkennbar sein, was und zu welchen Zwecken gespeichert wird. Wer Kunden etwa zum Geburtstag anschreiben will, sollte sich diese Nutzung erlauben lassen.

     

    Ferner muss ein Hinweis auf die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs der Einwilligungserklärung gegeben werden. Sofern der Kunde dann seine Einwilligung widerruft, ist der Apotheker verpflichtet, die Daten zu löschen. Sollte der Apotheker bereits ohne Einwilligungserklärung patientenbezogene Daten seiner Kunden gespeichert haben und ihm dies nach den oben genannten Grundsätzen nicht erlaubt sein, so muss er die entsprechende Einwilligung des Kunden nachholen. Sollte dieser die Einwilligung verweigern, muss der Apotheker die Daten unverzüglich löschen.