Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Apothekenrecht, Teil 5

    Unverzichtbare Angaben für den Internetauftritt der Apotheke

    von Dr. Bettina Mecking, Düsseldorf

    | Aufgrund der steigenden Anforderungen an die Profilierung und die Vertriebswege der Apotheken gehen immer mehr Apotheken mit einer Internetpräsenz online. Allerdings werden die Internetauftritte nicht immer den gesetzlichen Bestimmungen gerecht, da die Apotheker meist nicht damit vertraut sind. AH bietet Ihnen einen Überblick, worauf Sie achten sollten. |

    Anbieterkennzeichnungspflichten

    Der für den Rechtsverkehr wichtigste Teil der Internetpräsenz ist die Anbieterkennzeichnung gemäß Teledienstegesetz, um Transparenz im geschäftlichen Verkehr sicherzustellen. Sie gibt Auskunft über denjenigen, der für die Homepage und deren Inhalt verantwortlich ist. Die erforderlichen Informationen müssen leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar sein sowie ständig verfügbar gehalten werden. Das bedeutet: Diese Informationen müssen dauerhaft auf jeder Seite sowie auf jeder Unterseite des Internetauftritts einsehbar sein und sollten mit dem Hinweis „Anbieterkennzeichnung“ oder „Impressum“ kenntlich gemacht werden.

     

    • Pflichtangaben „Anbieterkennzeichnung“ oder „Impressum“
    • Name, Firma und Anschrift
    • E-Mail-Adresse
    • Zuständige Aufsichtsbehörde
    • Gesetzliche Berufsbezeichnung
    • Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist
    • Angabe der Kammer, der der Diensteanbieter angehört
    • Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie sie zugänglich sind
    • Angabe des Handelsregisters, Handelsregisternummer
    • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
     

     

    Wichtig | Die Angabe einer Telefonnummer wird zur Ermöglichung der Kontaktaufnahme empfohlen, ist jedoch nicht verpflichtend. Wer ganz sichergehen will, belässt die Telefonnummer im Impressum. Bei der Firmenangabe ist der Zusatz „eingetragener Kaufmann/e.Kfm.“ bzw. „eingetragene Kauffrau/e.Kfr.“ oder die geschlechtsneutrale Abkürzung „e.K.“ erforderlich.

     

    • Muster eines Apothekenimpressums für den Einzelkaufmann

    Name: Max Mustermann e.K.

    Muster-Apotheke

    00000 Musterstadt (nicht ausreichend: Postfach)

    E-Mail: kontakt@muster-apo.de

    Tel.: +49 000 0000000

    Telefax: +49 000 0000000

    Homepage: www.muster-apo.de (sinnvoll)

    Zuständige Aufsichtsbehörde: Gesundheitsamt/Regierungspräsidium xy, Adresse

     

    Berufsbezeichnung: Apotheker, Approbation verliehen in der Bundesrepublik Deutschland (Angabe des Staates, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist)

     

    Zuständige Kammer: Landesapothekerkammer xy, Adresse

     

    Berufsrechtliche Regelungen

    Bundes-Apothekerordnung, Fundstelle: www.gesetze-im-internet.de

    Apothekengesetz, Fundstelle: www.gesetze-im-internet.de

    Apothekenbetriebsordnung, Fundstelle: www.gesetze-im-internet.de

    Berufsordnung der Landesapothekerkammer xy: Verlinkung mit der Kammerhomepage oder Hinterlegung als PDF

     

    Handelsregister: Amtsgericht Musterstadt

    Handelsregisternummer: HR 1234

    (Soweit vorhanden) Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27a Umsatzsteuergesetz: DE 1234567

    Wirtschafts-Identifikationsnummer gemäß § 139c Abgabenordnung: DE 1234567

     

    Zusätzliche Angaben bei der OHG

    • Bezeichnung der Rechtsform
    • Vollständige Nennung aller Gesellschafter
    • Angabe der vertretungsberechtigten Gesellschafter
     

     Wichtig | Häufig dienen die Internetseiten von Apotheken nicht nur der Selbstdarstellung, sondern ermöglichen auch den Einkauf von Arzneimitteln und anderen Dingen, die von der Apotheke vertrieben werden. Dabei gilt es die zahlreichen rechtlichen Vorgaben zu beachten, die auch offline gelten. Ob in der geplanten Form konkret geworben werden darf, ist immer eine komplexe Einzelfallentscheidung. Hier kann es hilfreich sein, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

    Facebook-Auftritt der Apotheke

    Wer mit seiner Apotheke soziale Netzwerke wie Facebook, Twitter & Co. nutzen möchte, begibt sich auf rechtlich sensibles Terrain. Bei der Erstellung und Umsetzung der apothekeneigenen Facebook-Seite sollten gewisse „Spielregeln“ beachtet werden. Bislang haben Apotheken den Sektor der digitalen Medien nur wenig für sich erschlossen. Jedoch wächst die Beliebtheit von Facebook als Marketingplattform. Dort aktive Apotheken müssen die gesetzlichen Vorgaben sowie die umfangreichen Nutzungsbedingungen des Netzwerks einhalten.

     

    Weiterführende Hinweise

    • „So vermeiden Sie eine Haftung bei der Präsentation von fremden Inhalten auf Ihrer Facebook-Seite“ in 07/2014, Seite 12
    • „Verwendung von Bildern auf der Facebook-Seite der Apotheke: Das sollten Sie beachten“ in AH 04/2014, Seite 15
    Quelle: Ausgabe 08 / 2016 | Seite 14 | ID 44119491