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  • · Fachbeitrag · Apothekenrecht

    Vorrang von Rabattarzneimitteln gegenüber Importarzneimitteln - sonst droht Retaxierung!

    von RA, FA für StrafR Sascha Lübbersmann, Münster, www.kanzlei-akb.de

    | Der Apotheker ist im Falle einer Aut-idem-Verordnung auch dann nicht zur Herausgabe eines Importarzneimittels berechtigt, wenn dieses preisgünstiger als das rabattierte Originalpräparat ist (Sozialgericht [SG] Nürnberg, Urteil vom 16.9.2015, Az. S 11 KR 69/13, Urteil unter www.dejure.org ). |

     

    Sachverhalt

    Der klagende Apotheker gab auf eine ärztliche Verordnung ohne Aut-idem-Kreuz ein Importarzneimittel heraus, dessen Preis nach seiner Apotheken-Software mindestens 15 Prozent bzw. 15 Euro niedriger als der Preis für das Bezugsarzneimittel lag. Das System zeigte dem Apotheker jedoch zugleich an, dass für das Originalpräparat ein wirksamer Rabattvertrag bestand. Nicht ersichtlich war für ihn, ob das rabattbegünstigte Originalpräparat günstiger als das von ihm abgegebene Importprodukt war. Die beklagte Krankenkasse war - nach zunächst erfolgter Zahlung - der Auffassung, dass der Apotheker wegen des bestehenden Rabattvertrags verpflichtet gewesen sei, das rabattierte Originalpräparat abzugeben. Sie retaxierte deshalb den erstatteten Betrag für das abgegebene Importarzneimittel im Umfang von 35 Prozent.

     

    Entscheidungsgründe

    Das SG bestätigte die Retaxierung, da der Apotheker nicht zur Abgabe des Importarzneimittels berechtigt gewesen sei und ihm deshalb kein Vergütungsanspruch zustehe. Er habe das Substitutionsgebot aus § 129 Sozialgesetzbuch (SGB) V für „Aut idem“ verordnete Rabattarzneimittel verletzt. Nach der gesetzlichen Regelung habe die Abgabe von Rabattarzneimitteln nicht nur vor der Abgabe von Generika, sondern auch von preisgünstigen Importarzneimitteln Vorrang. Diese aus § 129 Abs. 1 S. 7 SGB V resultierende Substitutionspflicht stehe nicht zur Disposition des Apothekers. Auch komme es nicht auf Gesichtspunkte der Wirtschaftlichkeit an. Der Vorrang der Abgabe von Arzneimitteln, für die ein Rabattvertrag besteht, gelte vielmehr selbst dann, wenn das Importarzneimittel im konkreten Fall preisgünstiger gewesen sei.

     

    PRAXISHINWEIS | Die Missachtung von Rabattvereinbarungen i.S. des § 130a Abs. 8 SGB V ist der häufigste Grund für Retaxierungen. Hier muss der Apotheker penibel aufpassen, denn die aktuelle Entscheidung verdeutlicht, dass er mit der Herausgabe des im Einzelfall preisgünstigsten Präparats selbst bei einer Aut-idem-Verordnung nicht automatisch auf der sicheren Seite ist. Die Abgabe eines - wenn auch teureren - Rabattarzneimittels hat also immer Vorrang! Bei Verstoß hiergegen ist sogar eine Retaxierung auf Null rechtlich zulässig (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 7.5.2014, Az. 1 BvR 3571/13 und 1 BvR 3572/13, AH 07/2014, Seite 15). Beachtet werden muss zudem, dass diese Substitutionspflicht zugunsten des Rabattarzneimittels selbst dann greifen kann, wenn in einer konkretisierten Verordnung das Aut-idem-Feld angekreuzt ist.

     
    Quelle: Ausgabe 03 / 2016 | Seite 17 | ID 43853069