· Fachbeitrag · Apothekenrecht
Wann sind Apotheker berufsunfähig?
von RA Tim Hesse, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund/Münster
| Eine Apothekerin, die unter einer schweren Zwangsstörung, bestehend aus Zwangsgedanken und Zwangshandlungen, sowie unter Depressionen und einer Krebserkrankung leidet, muss nicht unbedingt berufsunfähig sein (Verwaltungsgericht [VG] Stuttgart, Urteil vom 14.01.2021, Az. 4 K 6874/19, Urteil unter dejure.org ). |
Sachverhalt
Die Apothekerin beantragte bei der Bayerischen Apothekerversorgung die Zahlung von Ruhegeld wegen dauernder Berufsunfähigkeit (BU). Dem Antrag waren verschiedene Unterlagen, ärztliche Stellungnahmen und Beurteilungen ihrer Belastbarkeit und ihres Leistungsvermögens beigefügt. Darin wurde die Fortsetzung ihrer früheren Tätigkeit in einer konventionellen Apotheke mit Kundenkontakt ausgeschlossen; insoweit galt die Apothekerin als arbeitsunfähig. Einem Sachverständigengutachten zufolge sollten ihr jedoch leichte Tätigkeiten z. B. ohne direkten Kundenkontakt, Infektionsgefahr oder besondere Stressbelastung möglich sein. In ihrem Berufsfeld kämen für sie etwa Tätigkeiten am Schreibtisch (Recherchen, schriftliche Beratung) oder in Online-Apotheken infrage.
Die Versorgungskammer lehnte den Antrag ab. Für die Feststellung der BU sei eine langfristige Prognose erforderlich. Die weitere Behandlung der Apothekerin sei notwendig und Erfolg versprechend. Die Apothekerin versuchte, die Bewilligung der Ruhegeld-Zahlung auf dem Klageweg durchzusetzen. Das VG gab jedoch der Apothekerversorgung recht und bestätigte deren Entscheidung.
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