· Fachbeitrag · Apothekenrecht
Welches Arzneimittel ist bei Importen am preisgünstigsten?
| In einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung zwischen Originalhersteller und Reimporteur musste das Landgericht (LG) Hamburg entscheiden, wie der Vorrang von Rabattarzneimitteln gegenüber Importen nach § 129 Abs. 1 S. 7 Sozialgesetzbuch (SGB) V auszulegen ist (Urteil vom 5.5.2011, Az: 327 O 106/11 , Abruf-Nr: 114217). |
War die vorrangige Abgabe solchermaßen rabattierter Arzneimittel bisher auf das Verhältnis Originalarzneimittel/Generikum begrenzt, sieht die gesetzliche Neuregelung seit dem 1. Januar 2011 in § 129 Abs. 1 Satz 7 SGB V nunmehr vor, dass auch die Abgabe von vertraglich rabattierten Arzneimitteln Vorrang vor der Abgabe von lmportarzneimitteln hat. Gleiches ist in die Neuregelung in § 5 Rahmenvertrag übernommen worden, ohne die Abgabe des rabattierten Arzneimittels an anderweitige Voraussetzungen zu knüpfen.
Nach Ansicht der Richter setze deshalb der Vorrang für Rabattarzneimittel nicht voraus, dass diese zum Abgabezeitpunkt nach Rabattabzug preisgünstiger seien. Die Wirtschaftlichkeit der Arzneimittel - im zugrunde liegenden Fall ging es um das Neuroleptikum Zyprexa (Olanzapin) - könne und solle nicht von der Apotheke bei der Abgabe überprüft werden. Stattdessen müsse diese Prüfung bereits vor Abschluss des Rabattvertrags erfolgen.
MERKE | Diese Ansicht wird wohl auch vor dem Oberlandesgericht Hamburg als zweiter Instanz Bestand haben: Wann die Rabattverträge geschlossen wurden und welche Preiskalkulation sie enthalten, ist für die Apotheker/innen nicht erkennbar. Eine praktikable Regelung ist daher nur durch den Vorrang der Rabattarzneimittel gegeben. Nur dies entspricht dem Wortlaut des § 129 Abs. 1 S. 7 SGB V. |