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  • 13.12.2018 · Fachbeitrag · Apothekenrecht

    Wesentliche Änderungen am Heimversorgungsvertrag können neue Genehmigungspflicht auslösen

    | Eine Ausweitung der Versorgung von einer Wohneinheit mit 22 Bewohnern auf vier Wohneinheiten mit 80 Bewohnern ist wesensmäßig eine Auswechslung des Vertragsgegenstands des Heimversorgungsvertrags und löst damit eine neue Genehmigungspflicht aus. Eine reine Anzeige der Änderung ist nicht ausreichend (Oberverwaltungsgericht [OVG] Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.08.2018, Az. 13 A 1563/17, Beschluss unter www.dejure.org ). |