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Arbeitgeber darf bei Plusstunden Freizeitausgleich anordnen
| Ein Arbeitgeber kann Freizeitausgleich zum Abbau von „Plusstunden“ auf einem Arbeitszeitkonto anordnen, wenn sich seine Weisung dabei in den Grenzen der Billigkeit bewegt (Landesarbeitsgericht [LAG] Hamm, Urteil vom 18.05.2017, Az. 18 Sa 1143/16, Abruf-Nr. 197361 ). |
Das LAG formulierte es in seinem Leitsatz wie folgt: „Die Gewährung von Freizeitausgleich zum Abbau von ‚Plusstunden‘ auf das Arbeitszeitkonto erfolgt im Wege des arbeitgeberseitigen Weisungsrechts in den Grenzen der Billigkeit gem. § 106 Satz 1 GewO , ohne besondere Abreden ist die Zustimmung des Arbeitnehmers nicht erforderlich.“
Quelle: ID 44999063