25.02.2014 · Fachbeitrag · Arbeitsrecht
Arbeitszeit und Überstundenabgeltung: Klare Regelung spart Ärger
| Bei fehlender Vereinbarung der wöchentlichen Arbeitszeit ist von maximal 48 Arbeitsstunden pro Woche auszugehen (§ 3 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz), soweit sich nicht aus der tatsächlichen Handhabung im Arbeitsverhältnis etwas anderes ergibt. Darüber hinaus ist eine Pauschalabgeltung von Überstunden ohne Angaben des abgegoltenen Stundenumfangs intransparent und unwirksam nach § 307 Abs. 1 S. 1 und § 306 Bürgerliches Gesetzbuch (Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 8.5.2013, Az. 5 Sa 125/13, Abruf-Nr. 134057) |
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