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BAG: Keine Rundung von bruchteiligen Urlaubstagen
| Hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub, der weniger als einen halben Urlaubstag beträgt, ist der Anspruch weder auf volle Urlaubstage auf- noch auf volle Urlaubstage abzurunden. Ausnahme: Dies ist gesetzlich, tarif- oder arbeitsvertraglich so geregelt. Es verbleibt also i. d. R. bei dem Anspruch auf den bruchteiligen Urlaubstag. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) zur Abgeltung (§ 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz) von bruchteiligen Urlaubstagen klargestellt ( BAG, Urteil vom 23.01.2018, Az. 9 AZR 200/17, Abruf-Nr. 201700 ). |
Quelle: ID 45538120