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  • 24.06.2015 · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Dauer der Elternzeit bei fehlender Schriftform

    | Wirksam kann eine Elternzeit nur schriftlich vereinbart werden. Doch gehen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin ohne schriftliche Vereinbarung übereinstimmend davon aus, dass die Arbeitnehmerin nach einem Jahr zurückkommt, besteht kein schützenswertes Vertrauen des Arbeitgebers auf eine Fortführung der Elternzeit bis zum Ablauf der höchstmöglichen Dauer von drei Jahren (Landesarbeitsgericht [LAG] Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.10.2014, Az. 2 Sa 114/14, Abruf-Nr. 175318 ). |