· Fachbeitrag · Arbeitsrecht
Die Position des Filialapothekenleiters ‒ (arbeits-)rechtliches Können, Dürfen, Müssen
von RAin Jasmin Johanna Kasper, Dr. Schmidt und Partner, Koblenz/Dresden/München/Oberhausen
| Die Bedeutung von Filialapotheken nimmt kontinuierlich zu: Die Anzahl der Apothekenbetriebe mit mindestens einem Filialbetrieb wächst seit Jahren. AH berichtet, welche apotheken- und vor allem arbeitsrechtlichen Besonderheiten bei der Leitung von Filialapotheken zu beachten sind. |
Bedeutung des Mehrbesitzes von bis zu vier Apotheken
Zum 01.01.2004 wurde der Grundsatz des Mehrbesitzverbots in beschränktem Umfang aufgeweicht. Durch die Änderungen des Apothekengesetzes (ApoG) und der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) ist seitdem der Mehrbesitz von bis zu vier Apotheken möglich. Bei der Begründung oder Übernahme eines Apothekenbetriebs als Filialapotheke muss ein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb mehrerer öffentlicher Apotheken gestellt werden. Nach § 2 Abs. 4 ApoG ist dafür erforderlich, dass alle Apothekenbetriebe des Inhabers in demselben Landkreis oder in derselben kreisfreien Stadt bzw. in einander benachbarten Landkreisen oder benachbarten kreisfreien Städten liegen.
Eine der Apotheken im Verbund muss als Hauptapotheke von dem Apothekeninhaber persönlich geführt werden. Für jede weitere Filialapotheke im Verbund ist ein Verantwortlicher gegenüber der zuständigen Behörde zu benennen (§ 2 Abs. 5 ApoG). Damit wird der Grundsatz „ein Apotheker in seiner Apotheke“ gewahrt. Dieser Verantwortliche ist der Filialapothekenleiter. Wenngleich die Begrifflichkeit an dieser Stelle darauf schließen lassen könnte, bedeutet dies nicht, dass der Filialapothekenleiter in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht in die Risiken des Erlaubnisinhabers eintritt. Vielmehr ersetzt der Filialapothekenleiter die persönliche Anwesenheit des Erlaubnisinhabers.
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