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  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Inhalt und Wirkungen des neuen Bundesrahmentarifvertrags 2015

    von RA Martin Hassel, Dr. Schmidt und Partner, Koblenz/Dresden/Oberhausen/München

    | Rückwirkend zum 1. Januar 2015 tritt der neue Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) für Apothekenmitarbeiter in Kraft. AH gibt einen Überblick über die Änderungen. |

    Arbeitszeit (§ 3 BRTV)

    Während der Pausenzeiten kann der Mitarbeiter seinen Aufenthaltsort selbst bestimmen. Zeiten, die der Mitarbeiter auf Anweisung des Arbeitgebers in der Apotheke verbringen muss (zum Beispiel, um Kunden zu bedienen oder Telefonate anzunehmen), sind Arbeitszeit. Diese Klarstellung in § 3 stellt keine Neuregelung dar, sondern spiegelt lediglich die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) wider.

    Notdienstbereitschaft (§ 5 BRTV)

    Die Verteilung der Notdienstbereitschaften ist proportional zur Wochenarbeitszeit der Mitarbeiter vorzunehmen. Von zwingenden Notfällen abgesehen, darf von dem einzelnen Diensttuenden nicht mehr als die Hälfte der von der Apotheke abzuleistenden Notdienstbereitschaften verlangt werden. So muss zum Beispiel ein Mitarbeiter mit 40 Wochenstunden die Hälfte der Dienste übernehmen, ein Mitarbeiter mit einer Wochenarbeitszeit von 20 Stunden muss demnach nur 50 Prozent der Hälfte aller Dienste übernehmen (also 25 Prozent) usw.