24.06.2014 · Fachbeitrag · Arbeitsrecht
Keine Entschädigung wegen Diskriminierung von „AAG-Hoppern“
| Bewirbt sich jemand auf eine Stelle, ohne die erforderlichen Anforderungen zu erfüllen, spricht das für ein fehlendes ernsthaftes Interesse an der Stelle. Indizien seien ein nichtssagendes Bewerbungsschreiben und wiederholte Bewerbungen unabhängig vom Arbeitsgebiet. Im Urteilsfall forderte der „Bewerber“ eine Entschädigung wegen Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AAG). Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hielt das für ungerechtfertigt, weil die Bewerbung nur auf die Entschädigung abgezielt hätte (Urteil vom 31.10.2013, Az. 21 Sa 1380/13, Abruf-Nr. 140650 ). |
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