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  • · Nachricht · Arbeitsrecht

    Kleinbetriebe dürfen arbeitsunfähige Mitarbeiter wegen organisatorischer Probleme kündigen

    | In einem sogenannten Kleinbetrieb mit weniger als zehn Mitarbeitern ‒ wie ihn viele Apotheken darstellen ‒ können hohe krankheitsbedingte Fehlzeiten einer Angestellten deren Kündigung rechtfertigen. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz im Fall einer Medizinischen Fachangestellten (MFA) bestätigt, deren lange Fehlzeiten für die Arbeitgeberin erhebliche Probleme mit sich brachten und eine Neueinstellung notwendig machten ( Urteil vom 26.08.2016, Az. 1 Sa 89/16 ). |

     

    Die MFA war in Teilzeit bei einer Ärztin in einer Praxis mit deutlich weniger als zehn Mitarbeitern beschäftigt. Nachdem sich die MFA wiederholt für Zeiträume von mehreren Wochen arbeitsunfähig krank meldete, kündigte ihr die Ärztin ordentlich aus betriebsbedingten Gründen: Die langen Fehlzeiten hätten zu erheblichen organisatorischen Schwierigkeiten im Praxisbetrieb geführt; zur notwendigen Fortführung der Labortätigkeiten habe die Ärztin die Aufgaben der MFA an andere Personen verteilen und eine weitere Mitarbeiterin einstellen müssen. Die Kündigungsschutzklage der MFA wurde vom LAG Rheinland-Pfalz in zweiter Instanz abgewiesen. Wegen der geringen Anzahl in der Praxis beschäftigter Arbeitnehmer fand das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung. Die Kündigung der MFA war am Maßstab des allgemein gültigen Grundsatzes von Treu und Glauben zu messen. Einen Verstoß gegen diesen Grundsatz konnte das Gericht nicht erkennen.

    Quelle: ID 44844917