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  • 25.09.2014 · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Schadenersatz für nicht beantragten und verfallenen Urlaub

    | Kommt der Arbeitgeber seiner Pflicht zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs nicht von sich aus nach und verfällt der Urlaub deshalb nach Ablauf des Übertragungszeitraums, muss er gegebenenfalls Schadenersatz leisten (Landesarbeitsgericht [LAG] Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.6.2014, Az. 21 Sa 221/14, Abruf-Nr. 142391 ). |