· Fachbeitrag · Arbeitsrecht
Unterschiedliche Urlaubsdauer je nach Alter ist unwirksam
| Der unterschiedlich hohe jährliche Urlaubsanspruch von jüngeren und älteren Arbeitnehmern ist nicht gerechtfertigt (Bundesarbeitsgericht [BAG], Urteil vom 20.3.2012, Az: 9 AZR 529/10, Abruf-Nr. 121148 ). Diese Entscheidung betrifft Apotheker als Arbeitgeber nur dann, wenn sie in Arbeitsverträgen individuelle altersabhängige Urlaubsansprüche geregelt haben. |
Das BAG stellte klar, dass die Differenzierung der Urlaubsdauer nach dem Lebensalter Beschäftigte benachteiligt, die das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie verstößt gegen das Verbot der Benachteiligung wegen des Alters. Ein gesteigertes Erholungsbedürfnis von Beschäftigten bereits ab dem 30. bzw. 40. Lebensjahr ließe sich auch kaum begründen.
Apotheker können bei diesem Urteil aufatmen, denn eine Staffelung der Urlaubsdauer nach dem Lebensalter ihrer Apothekenmitarbeiter findet sich im Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter vom 1. Januar 2011 nicht. Haben sie auch im Arbeitsvertrag keine entsprechende Staffelung vereinbart (was nur selten der Fall sein dürfte), müssen sie auch keine Anpassung „nach oben“ vornehmen, da allen Mitarbeitern der gleiche Urlaub zusteht. Dies gilt auch für den gesetzlichen Mindesturlaub in § 3 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz (24 Werktage bei einer Sechs-Tage-Woche).
(mitgeteilt von Dr. Guido Mareck, Direktor des Arbeitsgerichts Siegen)