· Nachricht · Arbeitsrecht
Urlaubsanspruch verjährt nicht zwangsläufig nach drei Jahren
| Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub unterliegt der gesetzlichen Verjährung. Allerdings beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren nicht zwangsläufig mit dem Ende des Urlaubsjahrs. Vielmehr beginnt sie erst am Ende des Kalenderjahrs, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat. Das hat das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 20.12.2022, Az. 9 AZR 266/20 ) entschieden und damit die Vorgaben des EuGH vom 22.09.2022 umgesetzt. |
PRAXISTIPP | Arbeitgeber müssen ihre Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten ernst nehmen. Kommen sie ihren Pflichten nicht nach und unterrichten sie ihre Arbeitnehmer nicht rechtzeitig über den Verfall der Urlaubsansprüche, hindert das deren Verjährung. |