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  • · Nachricht · Arbeitsrecht

    Vertragsstrafe bei Kündigung innerhalb Probezeit unwirksam

    | Sieht ein vom Arbeitgeber vorformulierter Arbeitsvertrag eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsgehalts u. a. für den Fall vor, dass der Arbeitnehmer einseitig und ohne Einhaltung der maßgeblichen Fristen kündigt, kann dies zu einer unangemessenen Benachteiligung des Arbeitnehmers führen (§ 307 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch). Diese liegt laut Bundesarbeitsgericht (BAG) zumindest dann vor, wenn der Arbeitgeber die Vertragsstrafe auch fordern kann, wenn der Arbeitnehmer noch innerhalb der Probezeit frist- und grundlos kündigt ( BAG, Urteil vom 17.03.2016, Az. 8 AZR 665/14, Abruf-Nr. 187267 ). |

     

    Wichtig | Das BAG stellt hohe Hürden an die Wirksamkeit von einseitig vom Arbeitgeber gestellte Vertragsstrafen und zwingt diese zu einer sorgfältigen und eindeutigen Formulierung. Im Streitfall hatte der Arbeitgeber sich zunächst zutreffend an eine erprobte Musterformulierung gehalten, diese dann aber nur unvollständig im Hinblick auf die potenzielle Vertragsauflösung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist übernommen. Das führte letztendlich zur Unwirksamkeit der Regelung, weil das Monatsgehalt selbst bei einer Kündigungsfrist von zwei Wochen hätte verwirkt sein können.

    Quelle: ID 44461828