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  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Was bedeutet ein Betriebsrat für meine Apotheke?

    von Dr. Guido Mareck, stellvertretender Direktor Arbeitsgericht Dortmund

    | Auch in kleineren Betrieben und nicht zuletzt in Apotheken ist die Situation in der Praxis nicht selten: Ein Teil der Belegschaft will, oft wegen aktueller oder zurückliegender Differenzen mit dem Apothekeninhaber, einen Betriebsrat gründen, weil Kollegen aus Industrie und Handel berichten, dass sie damit seit Jahrzehnten recht gut fahren. Abgesehen davon, dass die Ausgangssituation nicht vergleichbar ist, stellen Sie sich nun die Frage, was das für Ihre Apotheke und Ihre Position als Inhaber bedeutet. AH klärt die wichtigsten Fragen im Zusammenhang mit der Wahl eines neuen Betriebsrats. |

    Ist meine Apotheke überhaupt betriebsratsfähig?

    § 1 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) bestimmt, dass in Betrieben mit mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, Betriebsräte gewählt werden. Wahlberechtigt sind dabei nach § 7 BetrVG alle Arbeitnehmer, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar sind Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens sechs Monate dem Betrieb angehören (§ 8 Abs. 1 S. 1 BetrVG).

     

    Beachten Sie | In der Praxis sind außerhalb des sachlichen Anwendungsbereichs des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) ‒ also in Betrieben, die unter anteiliger Berücksichtigung der Teilzeitbeschäftigten nicht mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigen (§ 23 Abs. 1 KSchG) ‒ höchst selten Betriebsräte anzutreffen. Die zwingende Anmutung des § 1 Abs. 1 BetrVG bleibt ohnehin sanktionslos, wenn die Belegschaft, aus welchem Grund auch immer, keinen Betriebsrat wählt.