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  • · Nachricht · Arzneimittel-Abrechnung

    Verordnung von Importarzneimitteln: Kann der Kunde auf seinen Wunsch hin trotzdem das Originalpräparat erhalten?

    | Apotheken sind gemäß § 129 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) V zur Abgabe preisgünstiger Importarzneimittel verpflichtet. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arzt ein solches namentlich verordnet hat. Die Abgabe von Originalpräparaten, die meist höherpreisiger als vergleichbare Importe sind, ist nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, die im Rahmenvertrag bzw. in den Arzneiversorgungsverträgen mit Primär- und Ersatzkassen spezifiziert sind. Apotheker Dr. Helmut Spielvogel erläutert im „CT-Retax-Kompass“ Nr. 11/2012 die praxisrelevanten Einzelheiten, abrufbar unter www.ct-retax-kompass.de . |

     

    (Pressemitteilung von IWW und www.ct-retax-kompass.de vom 3. Dezember 2012)

    Quelle: ID 36442110