· Fachbeitrag · Arzneimittelrecht
BGH gibt Großhandelszuschläge frei
von RA Andreas Frohn LL.M., Köln, www.kanzlei-am-aerztehaus.de
| Die gesetzlich bestimmten Großhandelszuschläge stellen lediglich eine Preisobergrenze dar. Der Großhandel ist damit nicht verpflichtet, einen Mindestpreis zu beanspruchen, sondern kann Rabatte in freier Höhe gewähren (Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 05.10.2017, Az. I ZR 172/16, Abruf-Nr. 197710 ). |
Sachverhalt
Gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) darf der Großhandel bei der Abgabe von Humanarzneimitteln an Apotheken auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers (ApU) ohne die Umsatzsteuer
- höchstens einen Zuschlag von 3,15 Prozent, maximal jedoch 37,80 Euro,
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