· Fachbeitrag · Arzneimittelrecht
Die Veröffentlichung von Packungsbeilagen im Internet ist nicht per se verboten
von RA Simon Menke, Hamburg, www.Dr-Bahr.com
| Die Veröffentlichung behördlich genehmigter Packungsbeilagen verschreibungspflichtiger Arzneimittel im Internet ist rechtmäßig, wenn die Veröffentlichung nicht nur mit der Erreichung eines Werbeziels erklärt werden kann (Europäischer Gerichtshof [EuGH], Urteil vom 5.5.2011, Az: C-316/09, Urteil unter www.dejure.org ). |
Ausgangslage
In Deutschland ist nach § 10 Heilmittelwerbegesetz (HWG) eine Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel verboten, die sich an Verbraucher richtet. Erlaubt ist nur die Werbung in Fachkreisen - wie zum Beispiel bei Ärzten oder Apothekern. In der nationalen Rechtsprechung war es bisher umstritten, ob eine Veröffentlichung von Packungsbeilagen im Internet auch unter den Begriff der Werbung aus § 10 HWG fällt:
- Das Oberlandesgericht (OLG) München vertrat diesbezüglich die Auffassung, dass ein Einstellen von Packungsbeilagen verschreibungspflichtiger Arzneimittel in das Internet nicht gegen die Vorschrift in § 10 HWG verstößt (Urteil vom 6.5.2004, Az: 6 U 5565/03). Von einer Gebrauchsinformation im Internet gehe nämlich keine größere Gefahr für den Verbraucher als von einer gedruckten Packungsbeilage aus.
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