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  • 22.02.2013 · Fachbeitrag · Arzneimittelrecht

    Erfordert der „dringende Fall“ eine Verordnung vom gleichen Tag?

    | Prinzipiell sind Apotheker zur Abgabe von Rabattarzneimitteln verpflichtet, wenn für diese ein Rabattvertrag mit der im Einzelfall betroffenen Krankenkasse besteht. Soweit die Substitutionsvoraussetzungen nach § 129 Sozialgesetzbuch (SGB) V vorliegen, muss grundsätzlich eine Substitution erfolgen. Der Gesetzgeber hat den Apothekern aber auch einige Ausnahmesituationen eingeräumt, in denen sie von der grundsätzlichen Pflicht zur Abgabe eines Substitutionsarzneimittels befreit sind, um unzumutbare Härten zu vermeiden. Einer dieser Ausnahmefälle ist der „dringende Fall“. |