· Fachbeitrag · Arzneimittelrecht
Homöopathie: G-BA besitzt weiten Spielraum bei Bewertung von Arzneimittelnutzen und -wirtschaftlichkeit
| Das Wirtschaftlichkeitsgebot gilt auch für homöopathische Arzneimittel. Dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) ist insofern ein weiter Gestaltungsspielraum einzuräumen (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 14.12.2011, Az: B 6 KA 29/10 R, Abruf-Nr. 1205909) . |
Im Urteilsfall hatte sich die Herstellerin des homöopathischen Hustenmittels Monapax® gegen eine Regelung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) gewandt, nach der die Verordnung fixer Kombinationen von Antitussiva oder Expektorantien untereinander als unwirtschaftlich anzusehen ist. Eine wirkstoffbezogene Betrachtungsweise verstoße gegen das Gebot, bei Regelungen über die Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln der therapeutischen Vielfalt Rechnung zu tragen (§ 34 Abs. 1 S. 3 Sozialgesetzbuch V).
Nach Ansicht des BSG befindet sich die angegriffene Regelung in der AM-RL im Rahmen der gesetzlichen Regelungen und des dem G-BA eingeräumten Gestaltungsspielraums. Danach sei der G-BA berechtigt, den Nutzen und die Wirtschaftlichkeit von zugelassenen homöopathischen Komplexarzneimitteln nach den in der AMRL festgelegten Kriterien zu bewerten. Die gesetzliche Ermächtigung hierzu ergebe sich aus § 92 Abs. 1 S. 1, Teilsätze 3 und 4 SGB V.
(mitgeteilt von RAin, FAin für MedR Rita Schulz-Hillenbrand, Würzburg)