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  • · Fachbeitrag · Arzneimittelrecht

    Medikamenten-Reimport ist eingeschränkt zulässig

    | Neben dem Reimport sind auch Rabatte auf nichtverschreibungspflichtige Medikamente teilweise zulässig (Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 12.1.2012, Az: I ZR 211/10, Abruf-Nr: 120346 ). |

     

    In dem zugrunde liegenden Fall hatte die beklagte deutsche Apothekerin ihren Kunden angeboten, Medikamente (über den Großhandel) bei einer Apotheke in Budapest zu bestellen und zusammen mit einer Rechnung dieser Apotheke bei ihr abzuholen. Den Kunden versprach sie dabei einen Rabatt in Höhe von 22 Prozent bei nichtverschreibungspflichtigen und einen Rabatt von 10 Prozent bei verschreibungspflichtigen Medikamenten. Auf Wunsch konnten sich die Kunden beim Abholen der Medikamente in der deutschen Apotheke auch beraten lassen.

     

    Hierin sieht der BGH keinen Verstoß gegen das Verbringungsverbot nach § 73 Arzneimittelgesetz, weil arzneimittelrechtlich die inländische Apotheke Empfängerin der von der Budapester Apotheke versandten Arzneimittel sei. Somit liege kein Versand unmittelbar an den Endverbraucher vor. Die Gewährung eines Rabatts bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln sei allerdings zu untersagen, weil die Beklagte diese als inländische Apothekerin abgebe. Daran ändere auch das praktizierte Modell der Vermittlung eines Kaufvertrags nichts.

    (mitgeteilt von RAin, FAin für MedR Rita Schulz-Hillenbrand, Würzburg)

    Quelle: Ausgabe 03 / 2012 | Seite 2 | ID 31915530