21.09.2017 · Fachbeitrag · Arzneimittelversorgung
Auch Versandapotheken brauchen einen Vorrat
| Der Inhaber einer Apotheke mit Versandhandelserlaubnis unterliegt auch hinsichtlich dieses Betriebsteils der Pflicht zur Vorratshaltung nach § 15 Abs. 1 S. 1 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO). Dementsprechend müssen Versandapotheken mindestens den durchschnittlichen Wochenbedarf von Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten vorrätig halten (Verwaltungsgericht [VG] Osnabrück, Urteil vom 19.07.2017, Az. 6 A 251/15, Urteil unter www.dejure.org ). |
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