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  • · Fachbeitrag · Arzneimittelversorgung

    Die neue BtMVV (Teil 1): Wann darf die Apotheke Substitutionsmittel an den Patienten abgeben?

    von RAin Dr. habil. Sabine Wesser, Köln

    | Die Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) wird geändert. Damit sollen die gesetzlichen Vorgaben zur Drogensubstitution mit neuen Erkenntnissen des wissenschaftlichen Fortschritts und praktischen Erfordernissen abgestimmt werden. Das bedeutet Änderungen für die Abgabe von Substitutionsmitteln durch die Apotheke an den Patienten. AH erläutert, worauf Sie sich einstellen müssen. |

    Inkrafttreten

    Am 30.05.2017 ist die Dritte Verordnung zur Änderung der BtMVV in Kraft getreten. Anwendung findet sie, sobald das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) die von der Bundesärztekammer (BÄK) nach der BtMVV zu erlassende und spätestens bis zum 31.08.2017 dem BMG zur Genehmigung vorzulegende Richtlinie im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat (vgl. § 18 Abs. 2 BtMVV).

    Ziel

    Die Änderungen bezwecken, die Vorgaben der BtMVV zum Recht der Drogensubstitution an Erkenntnisse des wissenschaftlichen Fortschritts und an praktische Erfordernisse anzupassen: