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  • · Fachbeitrag · Arzneimittelversorgung

    In diesen Fällen dürfen Apotheken zurückgenommene Arzneimittel wieder abgeben

    von RAin Dr. habil. Sabine Wesser, Köln

    | Steigende Gesundheitskosten einerseits und wachsendes Umweltbewusstsein andererseits werfen die Frage nach Alternativen zur Vernichtung von bei Patienten nicht zur Anwendung gelangten Fertigarzneimitteln auf. Eine solche Alternative könnte die Rücknahme und erneute Abgabe der Arzneimittel durch Apotheken sein. Aber ist dies nach geltendem Recht überhaupt zulässig? Und wenn ja, an welche Voraussetzungen ist ein solches Vorgehen geknüpft? |

    Keine Regelung in der Apothekenbetriebsordnung

    Anders als die Rücknahme und Wiederabgabe von Arzneimitteln durch den Großhandel, die in der Verordnung über den Großhandel und die Arzneimittelvermittlung (Arzneimittelhandelsverordnung, AM-HandelsV) vom 10.11.1987 geregelt ist, finden sich in der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) keine vergleichbaren Vorschriften. Diese enthält lediglich die allgemeine Bestimmung, dass Fertigarzneimittel, die nicht in der Apotheke hergestellt worden sind, stichprobenweise zu prüfen sind. Dabei darf von einer über die Sinnesprüfung hinausgehenden Prüfung abgesehen werden, wenn sich keine Anhaltspunkte ergeben haben, die Zweifel an der ordnungsgemäßen Qualität des Arzneimittels begründen (vgl. § 12 Abs. 1 ApBetrO). Indes ist zu bezweifeln, dass der Verordnungsgeber mit § 12 Abs. 1 S. 1 ApBetrO auch die Voraussetzungen für die Wiederabgabe eines von der Apotheke zurückgenommenen Fertigarzneimittels konkretisieren wollte. Denn eine Beschränkung auf stichprobenweise Prüfungen macht gerade bei vom Verbraucher - insbesondere vom Patienten - zurückgenommenen Arzneimitteln keinen Sinn.

     

    Andererseits lässt sich das Schweigen der ApBetrO zu den Voraussetzungen einer Wiederabgabe zurückgenommener Fertigarzneimittel auch nicht als „beredtes Schweigen“ in dem Sinne auffassen, dass eine solche Wiederabgabe als unzulässig anzusehen wäre.