· Fachbeitrag · Arzneimittelversorgung
Neue Retaxrisiken durch das Entlassmanagement: Darauf müssen Apotheker achten
von RAin und Apothekerin Isabel Kuhlen, Vellmar, www.kanzlei-kuhlen.de
| Seit dem 01.10.2017 können in öffentlichen Apotheken Entlassrezepte aus dem Krankenhaus vorgelegt werden. Ziel der Neuregelungen des Entlassmanagements ist, dass Patienten nach einer Entlassung aus dem Krankenhaus direkt versorgt werden können. Der Übergang der Versorgung vom stationären in den ambulanten Bereich soll erleichtert werden. Für den Apotheker entstehen hierdurch aber zusätzliche Retaxationsrisiken. Bei der Abgabe der so verordneten Arzneimittel hat er vor allem auf die korrekte Packungsgröße und die verkürzte Abgabefrist zu achten. |
Kennzeichnung der Entlassrezepte
Eine Verordnung im Rahmen des Entlassmanagements muss als solche gekennzeichnet werden. Vorgesehen ist die Verordnung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln auf speziellen Rezeptformularen, die dem rosa Muster-16-Rezeptformular entsprechen, zusätzlich aber einen diagonalen Schriftzug „Entlassmanagement“ im Personalienfeld tragen. Im Statusfeld ist das Kennzeichen „4“ einzutragen.
PRAXISHINWEIS | Ungeklärt ist bisher die Frage, welche Konsequenz es hat, wenn ein Klinikarzt ein Formular ohne den Schriftzug Entlassmanagement verwendet. Um jeder Gefahr vorzubeugen, sollten Apotheker aktiv auf die Kennzeichnung „4“ im Statusfeld achten und im Zweifel durch Rücksprache klären, ob es sich um ein Entlassrezept handelt. In diesem Fall wäre es zu empfehlen, die Übersendung des vorgesehenen Formulars bei der Klinik zu erbitten. So wird der Krankenkasse nicht die Möglichkeit eröffnet, zu monieren, es sei nicht auf Basis des vorgesehenen Verordnungsformulars beliefert worden. |
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