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  • · Fachbeitrag · Arzneimittelversorgung, Teil 3

    Ordnungsgemäße vertragsärztliche Verordnung: Angaben zu Person, Krankenkasse, Fall

    von RA Dr. Valentin Saalfrank, FA für MedR, und RAin Dr. habil. Sabine Wesser, Köln

    | Eine vertragsärztliche Verordnung muss bestimmte formelle Voraussetzungen erfüllen, damit eine Apotheke berechtigt ist, das verordnete Arzneimittel auf Kosten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) an den Patienten abzugeben. Um ordnungsgemäß im Sinne des § 3 Abs. 1 Rahmenvertrag (RahmenV) zu sein und auch den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) zu genügen, muss eine auf dem Verordnungsblatt (Muster 16) ausgestellte vertragsärztliche Verordnung unter anderem Angaben zur Person, Krankenkasse und zum Fall enthalten. |

     

    Angaben bei patientenindividueller Verordnung

    Daten, die sich auf die zu behandelnde Person/den Versicherten, den Behandlungsfall und die Krankenkasse des Versicherten beziehen, sind nach § 4 Abs. 1 AVV-vdek, § 4 Abs. 2 ALV NW:

     

    • Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift des Versicherten (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 AMVV verlangt dagegen nur den Namen und das Geburtsdatum der Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist)