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  • · Fachbeitrag · Arzneimittelversorgung

    Was bringt die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung den Apotheken?

    von RAin und Apothekerin Isabel Kuhlen, Vellmar, kanzlei-kuhlen.de

    | Um während der Corona-Pandemie die Handlungsfähigkeit der betroffenen Gesundheitsberufe sicherzustellen und das Infektionsrisiko durch Minimierung der Personenkontakte zu reduzieren, hat der Gesetzgeber diverse Ausnahmeregelungen umgesetzt. Am 22.04.2020 ist die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung in Kraft getreten. Die Regelungen gelten ‒ bis auf die Vergütungsmöglichkeit des Botendienstes ‒ bis der Bundestag die Feststellung des „Vorliegens einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ wieder aufhebt. Einige der Regelungen betreffen auch die Apotheken. |

    Abweichungen von den Vorgaben des Rahmenvertrags

    Grundsätzlich sind Apotheken durch § 129 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) V und den Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 SGB V bei der Abgabe von wirkstoffgleichen Arzneimitteln an strenge Vorgaben in Bezug auf die Wirtschaftlichkeit gebunden, deren Nichtbeachtung eine Retaxation der Verordnung durch die jeweilige Krankenkasse nach sich ziehen kann. Insbesondere sind Arzneimittel, für die Rabattverträge bestehen, stets vorrangig abzugeben.

     

    Abweichend hiervon dürfen Apotheken nach § 1 Abs. 3 der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung an den Versicherten ein anderes in der Apotheke vorrätiges wirkstoffgleiches Arzneimittel abgeben, wenn das auf der Grundlage der Verordnung abzugebende Arzneimittel in der Apotheke nicht vorrätig ist. Ist kein wirkstoffgleiches Arzneimittel in der Apotheke vorrätig, muss grundsätzlich nach den allgemeinen Regelungen verfahren werden, weil in diesem Fall ein zweiter Kontakt mit dem Kunden nicht zu vermeiden ist. Ist das abzugebende Arzneimittel auch nicht lieferbar, darf ein lieferbares wirkstoffgleiches Arzneimittel abgegeben werden.