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  • · Fachbeitrag · Arzneimittelversorgung

    Welche Menge darf abgegeben werden, wenn die verordnete Menge eines Rabattarzneimittels nicht lieferfähig ist?

    | Immer wieder kommt es vor, dass gängige Rabattarzneimittel über Wochen nicht lieferfähig sind. Besonders ärgerlich ist das, wenn eine Substitution für den Patienten sehr ungünstig ist. Dies ist zum Beispiel bei Schilddrüsenhormonen der Fall, bei denen geringe Dosisänderungen große Auswirkungen haben können, sodass Kontinuität bei der Abgabe des individuellen Präparats für die Patienten äußerst wichtig ist. Wenn dann die verordnete Menge des Rabattarzneimittels nicht verfügbar ist, stellt sich die Frage, ob auf andere Mengen ausgewichen und gegebenenfalls gestückelt werden darf. |

     

    Ist die verordnete Menge des Arzneimittels größer als die zur Verfügung stehende Packungsgröße, darf die kleinere Menge grundsätzlich abgegeben werden. Oft möchten die Patienten in solchen Fällen aber mehrere der kleineren Packungen, um im Ergebnis die verordnete Menge des Arzneimittels zur Verfügung zu haben. Eine solche Stückelung ist in der Regel nicht zulässig. § 6 Abs. 2 des Rahmenvertrags nach § 129 Sozialgesetzbuch (SGB) V ermöglicht die Stückelung nur in den folgenden Fällen:

     

    „Entspricht die nach Stückzahl verordnete Menge, die keinem N-Bereich nach der geltenden Packungsgrößenverordnung zugeordnet werden kann, keiner im Handel befindlichen Packungsgröße, so sind, nach wirtschaftlicher Auswahl aus den zulässigen Packungsgrößen, verschreibungspflichtige Arzneimittel bis zur verordneten Menge abzugeben.“ Nur wenn eine Packungsgröße in der verordneten Stückzahl nicht existiert, ist daher eine Stückelung aus verschiedenen Packungsgrößen eines Arzneimittels grundsätzlich denkbar.

     

    MERKE | Bei fehlender Lieferfähigkeit der Normgröße eines Rabattarzneimittels darf nicht aus mehreren kleineren Mengen gestückelt werden. Allenfalls darf die nächstkleinere zur Verfügung stehende Packungsgröße des Rabattarzneimittels zur Abgabe kommen. Dem Patienten bleibt in solchen Fällen nichts anderes übrig, als frühzeitig eine erneute Verordnung beim Arzt anzufordern.

     

    Mitgeteilt von Rechtsanwältin und Apothekerin Isabel Kuhlen, Vellmar, www.kanzlei-kuhlen.de

    Quelle: Ausgabe 06 / 2014 | Seite 1 | ID 42698641