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  • · Nachricht · Arzt-Regress

    Zytostatika-Versorgung: Wenn das später erstellte Rezept vom Abrechnungsschein abweicht

    | Das unerhebliche Abweichen von den Abrechnungsbestimmungen rechtfertigt keine Retaxierung. In dem konkreten Fall vor dem Sozialgericht (SG) Darmstadt ging es um mehrere Zytostatika-Rezepturen von knapp 15.000 Euro, wobei die ärztliche Verordnung erst nach der Abgabe der Arzneimittel durch die Apotheke vom Arzt fehlerhaft ausgestellt worden war. |

     

    Diese Entscheidung des SG Darmstadt ist nicht unproblematisch. Es muss damit gerechnet werden, dass andere Gerichte vergleichbare Sachverhalte anders entscheiden. Im vorliegenden Fall ging es nicht um die Arzneimittelversorgung im Rahmen einer stationären Krankenhausbehandlung, sondern um Rezepturen zur ambulanten Therapie. www.ct-retax-kompass.de berichtet über die Einzelheiten und Schadenersatzmöglichkeiten, wenn der Apotheker letztendlich die Rezeptur neu herstellen muss.

     

    (Pressemitteilung von IWW und www.ct-retax-kompass.de vom 4. Juli 2012)

    Quelle: ID 34368970