· Fachbeitrag · Bürgerliches Gesetzbuch
Monatliche Gebühr für Darlehenskontoführung ist unwirksam
| Eine Klausel über eine Zahlung von monatlichen Gebühren für die Führung eines Darlehenskontos in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Bank ist unwirksam (Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 7.6.2011, Az: XI ZR 388/10, Urteil unter www.dejure.org ). |
Im Streitfall hatte sich das beklagte Kreditinstitut eine monatliche Gebühr für die Führung des Darlehenskontos in den AGB zugebilligt. Der BGH führte aus, dass diese Gebühr nicht der Abgeltung einer vertraglichen Gegenleistung oder einer zusätzlichen Sonderleistung des Kreditinstituts diene. Vielmehr führe die Bank das gesonderte Darlehenskonto überwiegend zu eigenen buchhalterischen bzw. abrechnungstechnischen Zwecken. Der Bankkunde selbst sei in aller Regel nicht auf die Führung des gesonderten Kontos angewiesen. Auch sei nach dem Wortlaut der Gebührenklausel im vorliegenden Fall eindeutig eine (unwirksame) Kontoführungsgebühr erhoben und nicht ein gesondertes Entgelt für die Erteilung einer Jahreszins- und Saldenbestätigung zum Beispiel für das Finanzamt. (mitgeteilt von Dipl. Finanzwirt [FH], StB Christian Freischlader, RA Melanie Marek, Dr. Schmidt und Partner, Koblenz/Dresden/Oberhausen/München)
PRAXISHINWEIS | Zu beachten ist, dass das verbraucherschutzfreundliche Urteil nur Privat-, nicht aber Geschäftskunden betrifft! Überprüfen Sie Ihre laufenden, privaten Darlehen auf etwaige monatliche Kontoführungsgebühren. Sollten solche anfallen, sprechen Sie Ihren Bankberater unter Hinweis auf das o. g. Urteil an. Beantragen Sie, die bisher zu unrecht gezahlten monatlichen Kontoführungsgebühren zu erstatten bzw. als Sondertilgung dem Darlehen gutzuschreiben. |