· Fachbeitrag · Datenschutz
Apotheker darf Verkaufsraum nicht mit Kameras überwachen
von RA Tim Hesse, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de
| Für die Videoüberwachung in einer Apotheke müssen wichtige sachliche Gründe und außerdem die Einwilligung der Betroffenen vorliegen (Verwaltungsgericht [VG] Saarlouis, Urteil vom 29.01.2016, Az. 1 K 1122/14, Urteil unter www.dejure.org . |
Sachverhalt
Da es in einer Apotheke regelmäßig zu erheblichen Warenverlusten gekommen war, hatte ihr Eigentümer und Betreiber verschiedene Videokameras installiert: drei im Verkaufsraum der Apotheke, eine in der Schleuse für die Medikamentenanlieferung und eine im Bereich des Betäubungsmittelschranks. Die zuständige Datenschutzbehörde forderte den Apotheker auf, die Videoüberwachung im Verkaufsraum sowie am Betäubungsmittelschrank während der Öffnungszeiten der Apotheke einzustellen. Hiergegen klagte der Apoheker. Das VG Saarlouis wies die Klage weitgehend ab.
Entscheidungsgründe
Das VG Saarlouis hielt lediglich die Videoüberwachung am Betäubungsmittelschrank der Apotheke für zulässig, weil davon nur die Apothekenmitarbeiter betroffen waren, die in die Aufnahmen eingewilligt hatten. Die Videobeobachtung im öffentlichen Verkaufsraum sei dagegen sachlich nicht gerechtfertigt. Insbesondere sei keine Situation gegeben, die nach allgemeiner Lebenserfahrung typischerweise gefährlich sei. Weitläufige oder schwer einsehbare Geschäftsräume würden als potenziell gefährdet eingestuft, ebenso Geschäfte, die in Gegenden mit hoher Kriminalitätsdichte liegen oder besonders wertvolle Ware verkaufen. Dies habe der Apotheker aber nicht geltend gemacht. Hinsichtlich der Kameras im Verkaufsraum fehle es im Übrigen an einer Einwilligung der Betroffenen - nämlich der Kunden. Aus Hinweisschildern am Apothekeneingang lasse sich keine solche Einwilligung in die Videoüberwachung ableiten.
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