· Fachbeitrag · Datenschutz
Das neue Datenschutzrecht: Last-minute-Tipps
von Dr. Bettina Mecking, Düsseldorf
| Am Stichtag 25.05.2018 müssen ‒ nach Ablauf der zweijährigen Übergangsfrist ‒ die Neuerungen im Umgang mit sensiblen Kunden- und Patientendaten der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des neuen Bundesdatenschutzgesetzes von den Apotheken umgesetzt sein. Die Einhaltung des neuen Datenschutzrechts wird vermutlich von außen streng kontrolliert werden ‒ nicht nur von den Behörden, sondern auch von Anwälten der Mitbewerber. Aussitzen ist also kein guter Ratschlag. AH zeigt, wie der Sprint auf die Zielgerade gelingt. |
Datenschutzbeauftragter: ja oder nein?
Nach einer Bestandsaufnahme der bestehenden Datenschutzstruktur ist zu prüfen, ob ein Datenschutzbeauftragter zu benennen und in die Folgeschritte einzubeziehen ist. Auch die Mitarbeiter einer Apotheke müssen für die neuen Vorgaben des Datenschutzes sensibilisiert und geschult werden. Ein Datenschutzbeauftragter ist zu bestellen, wenn im Regelfall mindestens zehn Personen (Voll- oder Teilzeitkräfte) mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Ob der Verantwortliche bei der „Zehn-Personen-Regel“ mitgezählt wird, ist derzeit noch unklar.
Ein Datenschutzbeauftragter ist auch dann zu bestellen, wenn die Personengrenze zwar nicht erreicht wird, aber die Datenverarbeitung besonders risikoreich ist und daher einer Datenschutz-Folgenabschätzung unterliegt. Sofern Apotheken datenintensiv zu Beratungszwecken Patientenprofile erstellen, Kundenkarten bereitstellen, Internet-Versandhandel betreiben oder eine weitläufige Videoüberwachung vornehmen, besteht wohl die Pflicht, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen und der Aufsichtsbehörde zu benennen. Die Qualifikation des Datenschutzbeauftragten muss gesichert sein, etwa durch dokumentierte Fortbildungen.
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