· Fachbeitrag · Datenschutz
Datenschutz im Apothekenalltag: Brauchen Apotheken einen Datenschutzbeauftragten?
von Dr. Bettina Mecking, Düsseldorf
| Für viele Apotheken stellt sich die Frage, ob nach den gesetzlichen Vorschriften ein interner oder externer betrieblicher Datenschutzbeauftragter bestellt werden muss. Die Antwort gibt die maßgebliche Vorschrift § 4f Bundesdatenschutzgesetz (BDSG): Beauftragter für den Datenschutz. |
Nicht automatisierte und automatisierte Datenverarbeitung
Bei der nicht automatisierten Datenverarbeitung ist ein Datenschutzbeauftragter zwingend schriftlich zu bestellen, wenn die Daten zum Beispiel in einem Karteikartensystem vorliegen und sich mindestens 20 Personen mit der Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten beschäftigen. Teilzeitmitarbeiter sind bei der Zählung zu berücksichtigen. Bei der automatisierten Datenverarbeitung durch ein EDV-System, zum Beispiel bei der Nutzung elektronischer Kundenkarten, ist ein Datenschutzbeauftragter schriftlich zu benennen, wenn sich in der Regel mehr als neun Personen (also ab zehn, sogenannte Kleinbetriebsregelung) ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen.
Weiterhin sieht das Gesetz zwingend und unabhängig von der Mitarbeiterzahl dann die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten vor, wenn automatisierte Datenverarbeitungen vorgenommen werden, die gemäß § 4d Abs. 5 BDSG einer Vorabkontrolle unterliegen.
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