· Fachbeitrag · Datenschutz im Apothekenalltag
Arzneimittelvorbestellung per WhatsApp ‒ ist das rechtens?
von Dr. Bettina Mecking, Düsseldorf
| Immer mehr Apotheken bieten ihren Kunden einen bequemen Bestellservice für Arzneimittel unter Nutzung des Nachrichtendienstes WhatsApp an. Dabei können Kunden Arzneimittel schriftlich oder durch Versenden eines Rezeptfotos an die Apotheke vorbestellen. Der Vorteil ist, dass die Arzneimittel bereits vorrätig sind, wenn der Kunde in die Apotheke kommt. Allerdings begegnet die Vorbestellung datenschutzrechtlichen Bedenken. Wenn Apotheken WhatsApp für die geschäftliche Nutzung verwenden wollen, ist besondere Vorsicht geboten. |
Es werden sensible Gesundheitsdaten übermittelt
Mit seiner Bestellung per WhatsApp teilt der Kunde in der Apotheke neben den Angaben zu seiner Person auch Daten zu Arzneimitteln mit. Solche Daten ergeben sich z. B. aus den übermittelten Rezeptkopien. Arzneimittelnamen können Aufschluss über Erkrankungen geben. Rezeptdaten können in der Gesamtschau die Krankheitsgeschichte eines Menschen offenbaren.
Bei diesen sensiblen Gesundheitsdaten handelt es sich nach § 3 Abs. 9 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) um die Kategorie „besondere Arten personenbezogener Daten“. Darüber hinaus sind auch die Telefonnummer und IP-Adresse des Absenders personenbezogene Daten. Eine IP-Adresse ist eine Adresse in Computernetzen, die auf dem Internetprotokoll (IP) basiert. Sie wird Geräten zugewiesen, die an das Netz angebunden sind, und macht die Geräte so adressier- und damit erreichbar.
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