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  • · Nachricht · Datenschutz

    Mitbewerber dürfen wegen Verstößen gegen DS-GVO abgemahnt werden

    | Verstößt eine gewerbliche Website gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), kann dieser Verstoß wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden (Landgericht Würzburg, Beschluss vom 13.09.2018, Az. 11 O 1741/18 ). Die Entscheidung betrifft zwar eine Anwaltskanzlei, ist aber auch für Apothekeninhaber relevant: Es zeigt, wie wichtig eine abmahnsichere Apotheken-Homepage ist. |

     

    Im entschiedenen Fall hatte ein Anwalt eine Mitbewerberin wegen Verstoß gegen die DS-GVO gerichtlich abgemahnt. Zwar war deren Homepage mit einer Datenschutzerklärung versehen, allerdings fehlten dort u. a. Angaben zum Verantwortlichen, zur zuständigen Aufsichtsbehörde sowie zur Erhebung und Speicherung von Daten. Zudem wurde ein Kontaktformular verwendet, das eine unverschlüsselte Übermittlung der Nachricht zuließ. Damit verstieß die Datenschutzerklärung gegen die Informationspflichten des Verantwortlichen nach Art. 13 DS-GVO, die unzureichende Verschlüsselung des Kontaktformulars gegen das Gebot des Art. 32 DS-GVO, durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ein angemessenes Schutzniveau sicherzustellen. Das Gericht stellte fest, dass die Datenschutzverstöße auch Datenschutzverletzungen i. S. d. Wettbewerbsrechts seien und daher abgemahnt werden können.

    Quelle: ID 45608757