· Fachbeitrag · Der praktische Fall
Tod eines Heimbewohners: Wer muss jetzt die Medikamente zahlen?
von RAin Alexa Jacob, Dr. Schmidt und Partner, Koblenz/Dresden/München/Oberhausen
| Für viele Apotheken gehört die Versorgung von Heimbewohnern zum Alltag. Rechtsgrundlage für die Belieferung an sich ist gemäß § 12a Apothekengesetz der Heimversorgungsvertrag. Der Apotheker hat danach die Pflicht, die ordnungsgemäße Versorgung der Heimbewohner mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medikamenten zu gewährleisten. War ein verstorbener Patient privat versichert, steht der Apotheker häufig vor dem Problem, nicht zu wissen, wer für die Bezahlung des gelieferten Arzneimittels an den Verstorbenen nunmehr herangezogen werden kann. |
Ausgangslage Fallbeispiel
Apotheker A hat mit dem Pflegeheim H einen Heimversorgungsvertrag geschlossen. Patient P ist Bewohner des Heimes und steht unter Betreuung. P bezieht als Privatpatient regelmäßig Arzneimittel über die Apotheke von A. So auch zuletzt am 10.01.2017. Hierfür ist A - wie üblich - durch den Kauf beim Großhandel in Vorkasse getreten. Am 15.01.2017 verstirbt P.
Rechtsbeziehungen
Der Heimversorgungsvertrag und der Kaufvertrag sind zwei unterschiedliche Verträge mit jeweils unterschiedlichen Vertragspartnern. Der Heimversorgungsvertrag wird zwischen A und H geschlossen. Nur A und H sind hierbei Vertragsparteien, P hingegen nicht. Die Rechtsbeziehung zwischen A und P als Privatpatient richtet sich nach § 433 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): A und P haben miteinander einen Kaufvertrag über die von A gelieferten Arzneimittel geschlossen. Der Zahlungsanspruch von A gegen P ergibt sich damit aus § 433 Abs. 2 BGB, wonach der Käufer u. a. verpflichtet ist, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen.
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