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  • · Fachbeitrag · Dokumentation, Teil 2

    Dokumentationen in der Apotheke nach der ApBetrO: besondere Arzneimittel

    von Apothekerin Dr. Constanze Schäfer MHA, Düsseldorf

    | In der Apotheke ist eine Vielzahl an Dokumentationen vorgeschrieben, z. B. nach der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO), dem Medizinprodukte-, Gefahrstoff- und dem Betäubungsmittelrecht. AH stellt diese in einer Beitragsserie vor. Bei einigen besonderen Arzneimitteln schreibt die ApBetrO jeweils spezifische Dokumentationen vor. Dazu zählen Importarzneimittel, Blutprodukte, Arzneimittel, die Thalidomid, Lenalidomid oder Pomalidomid enthalten, Tierarzneimittel und alle Arzneimittel, die aus einer anderen Apotheke erworben werden. |

    Importarzneimittel

    Arzneimittel können im Einzelfall für einen Patienten aus dem Ausland importiert werden. Handelt es sich dabei um Importarzneimittel (§ 73 Arzneimittelgesetz [AMG]) aus der EU bzw. dem europäischen Wirtschaftsraum, können sie, sofern es sich nicht um verschreibungspflichtige Wirkstoffe handelt, ohne Verschreibung eines Arztes auf Wunsch eines Patienten importiert werden. Bei Arzneimitteln aus Drittstaaten hingegen muss immer eine ärztliche Verschreibung vorliegen. Wenn die Kriterien für den Import erfüllt sind ‒ so darf z. B. kein vergleichbares Arzneimittel im deutschen Markt verfügbar sein ‒, kann das Arzneimittel über einen Importeur bestellt werden.

     

    In der Dokumentation (§ 18 ApBetrO) werden