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  • · Fachbeitrag · Familienpflegezeitgesetz

    Drei Praxisfälle in der Apotheke zum neuen Familienpflegezeitgesetz

    von Dr. Guido Mareck, Direktor des Arbeitsgerichts Siegen

    | Das Gesetz zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf, das „Familienpflegezeitgesetz“ (FPflZG; Abruf-Nr. 114233 ), ist seit dem 1. Januar 2012 in Kraft. Drei Praxisfälle machen deutlich, wie der Apothekeninhaber die Regelungen des neuen FPflZG sinnvoll umsetzen kann. |

    Vereinbarung über die Familienpflegezeit richtig gestalten

    Der erste Praxisfall zeigt die generellen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Familienpflegezeit und die Berechnungsmodalitäten.

     

    • Praxisfall 1

    Die Apothekenmitarbeiterin A will für ein Jahr ihre pflegebedürftige Mutter pflegen und ihre Arbeitszeit von 40 auf 25 Wochenstunden verringern. Sie erhält bisher ein Bruttogehalt von 3.000 Euro und ein Weihnachtsgeld in Höhe eines weiteren Bruttogehalts. Apotheker B ist zu einer Vereinbarung mit A bereit, erklärt aber, dass ihn „die Sache im Endeffekt nichts kosten dürfe“. Wie können A und B eine Vereinbarung über die Familienpflegezeit gestalten? Was ist zu beachten?