· Fachbeitrag · Gesetzgebung
Das Cannabisgesetz: Die wichtigsten Regelungen im Überblick
von Apothekerin Anja Hapka, Essen
| Die neuen Regelungen des Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz ‒ CanG) zum Eigenkonsum und zum privaten Eigenanbau sind bereits zum 01.04.2024 in Kraft getreten. Die Bestimmungen zum gemeinschaftlichen, nicht gewerblichen Eigenanbau zum Eigenkonsum und zur Weitergabe von Cannabis in Anbauvereinigungen folgen zum 01.07.2024. Da die Apotheke zukünftig eine wichtige Anlaufstelle für Fragen aus der Bevölkerung sein wird, bringt AH Sie umfassend auf den neuesten Stand. |
Eigenkonsum und privater Eigenanbau
Seit dem 01.04.2024 beträgt die maximal gestattete Besitzmenge 25 g Cannabis pro Erwachsenem. Im privaten Bereich, d. h. am Wohnsitz oder am üblichen Aufenthaltsort, sind pro Erwachsenem 50 g getrocknetes Cannabis zulässig. Der private Eigenanbau ist auf drei Cannabispflanzen pro Erwachsenem begrenzt und gilt je volljähriger Person des betreffenden Haushalts. Unzumutbare Geruchsbelästigungen für die Nachbarschaft müssen dabei durch Lüftungs- oder Luftfilteranlagen unterbunden werden. Nur Erwachsene, die seit mindestens sechs Monaten in Deutschland leben, dürfen Eigenanbau von Cannabis betreiben.
Zu beachten ist, dass kein Konsum von Cannabis in Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, in unmittelbarer Nähe von Personen unter 18 Jahren, in Fußgängerzonen zwischen 7:00 und 20:00 Uhr und auf Kinderspielplätzen sowie öffentlich zugänglichen Sportstätten gestattet ist. Dies gilt auch für den Bereich der Sichtweite dieser Einrichtungen (ca. 100 m um den Eingangsbereich). Es gelten verpflichtende Schutzmaßnahmen, die einen Zugriff durch Dritte, insbesondere durch Kinder und Jugendliche, verhindern sollen. Auch die Weitergabe an Dritte ist untersagt.
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