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GKV-Finanzstabilisierungsgesetz: Erhöhung des Herstellerabschlags und des Apothekenabschlags
| Das „Gesetz zur finanziellen Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung“ (GKV-Finanzstabilisierungsgesetz) wurde am 20.10.2022 vom Bundestag verabschiedet, am 28.10.2022 vom Bundesrat gebilligt und am 11.11.2022 im Bundesgesetzblatt verkündet. |
§ 130a Sozialgesetzbuch (SGB) V wurde dahin gehend geändert, dass im Jahr 2023 die Krankenkassen von den Apotheken für zu ihren Lasten abgegebene Arzneimittel einen Abschlag in Höhe von zwölf Prozent des Abgabepreises ohne Mehrwertsteuer erhalten. Dies entspricht einer Erhöhung um fünf Prozentpunkte. Nach § 130 Abs. 1 SGB V wird Abs. 1a eingefügt, der besagt, dass der Apothekenabschlag befristet vom 01.02.2023 bis zum 31.01.2025 auf zwei Euro je Arzneimittelpackung erhöht wird.
Hintergrund | Die Krankenkassen erhalten zurzeit von den Apotheken für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel sowie für Zubereitungen nach § 5 Abs. 3 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV), die nicht unter § 5 Abs. 6 AMPreisV (Zuschläge für parenterale Lösungen) fallen, einen Abschlag von 1,77 Euro je Arzneimittel sowie für sonstige Arzneimittel einen Abschlag in Höhe von fünf Prozent auf den für den Versicherten maßgeblichen Arzneimittelabgabepreis.
Weiterführender Hinweis