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  • · Fachbeitrag · Gesetzgebung

    Neues Gesetz und neue Verordnung: Überblick über die Regelungen der „Apothekenreform“

    von Dr. jur. Bettina Mecking, Düsseldorf

    | Der Entwurf eines „Gesetzes zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken“ und die „Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und der Arzneimittelpreisverordnung“ wurden am 17.07.2019 durch das Bundeskabinett beschlossen. AH gibt einen Überblick über die Regelungen der als „Apothekenreform“ bezeichneten Vorhaben und bietet einen Ausblick auf den weiteren Terminplan. |

    Gleichpreisigkeit

    Mit dem Gesetz zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken soll das Gebot der Gleichpreisigkeit für Versandapotheken aus dem EU-Ausland aus dem Arzneimittelgesetz gestrichen und in das Sozialrecht übertragen werden. Auch Online-Apotheken aus dem Ausland sollen bei Rx-Arzneimitteln keine Rabatte für gesetzlich Versicherte mehr anbieten dürfen. Sie sollen sich wie alle deutschen Apotheken an die hierzulande geltende Preisbindung halten müssen. Die Auswirkung dieser neuen Regelung auf die Marktanteile der Versender soll bis Ende 2023 evaluiert werden ‒ und zwar vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi).

     

    Rechtswirkung durch den Rahmenvertrag

    Aus § 129 Abs. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) V soll sich künftig ergeben, dass Apotheken zulasten der GKV verordnete Arzneimittel im Wege der Sachleistung nur abgeben und mit den Krankenkassen abrechnen dürfen, wenn der Rahmenvertrag für sie Rechtswirkung hat. Besteht Rechtswirkung, müssen sie die in der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) festgesetzten Preisspannen und Preise einhalten und dürfen Versicherten keine Zuwendungen gewähren.