· Fachbeitrag · Gesetzgebung
PTA-Reformgesetz: Das sind die wichtigsten Eckpunkte
von Apothekerin Anja Hapka, Essen
| Durch das Gesetz zur Weiterentwicklung des Berufsbildes und der Ausbildung der pharmazeutisch-technischen Assistentinnen und pharmazeutisch-technischen Assistenten (PTA-Reformgesetz) sollen sowohl die Ausbildung zur/zum PTA als auch das zugrunde liegende Berufsbild umfassend reformiert werden. Dazu müssen sowohl die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung als auch die Apothekenbetriebsordnung entsprechend angepasst werden. Das Gesetz soll zum 01.01.2023 in Kraft treten. AH informiert Sie über die wichtigsten Eckpunkte. |
Änderung der Apothekenbetriebsordnung
Besonders erfahrene PTA sollen im Apothekenalltag erweiterte Kompetenzen erhalten. So kann der Apothekenleiter einer geeigneten PTA z. B. das Abzeichnen von Prüfprotokollen übertragen. Dazu muss die PTA die staatliche Prüfung mindestens mit dem Gesamtergebnis „gut“ bestanden haben, seit mindestens einem Jahr in dieser Apotheke beschäftigt sein und insgesamt mindestens eine dreijährige Berufstätigkeit in Apotheken als PTA vorweisen können. Zudem muss sie durch Vorlage eines gültigen Fortbildungszertifikats einer Apothekerkammer regelmäßige Fortbildung nachweisen. Wenn die staatliche Prüfung nicht mindestens mit dem Gesamtergebnis „gut“ bestanden wurde, verlängert sich die erforderliche Berufserfahrung stattdessen um zwei Jahre. Teilzeitbeschäftigungen werden im tatsächlichen Umfang berücksichtigt. Der Verzicht auf die Beaufsichtigung muss vom Apothekenleiter schriftlich oder elektronisch festgelegt werden.
Es darf jedoch niemals auf die Beaufsichtigung bei der Herstellung von Arzneimitteln zur parenteralen Anwendung sowie bei der Abgabe von Betäubungsmitteln, Arzneimitteln auf T-Rezepten und importierten Arzneimitteln nach § 73 Arzneimittelgesetz (AMG) verzichtet werden. Auch eine Vertretung der Apothekenleitung ist weiterhin nicht vorgesehen.
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